Unsere Cottenburgschule
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Satzung des Fördervereins der Cottenburgschule e. V.

(Final Version, 05. Juli 2016)


§1 Name, Zweck und Mittel des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Cottenburgschulee.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Castrop – Rauxel und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Cottenburgschule.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, und zwar;
a) zur Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, die aus dem Schulhaushalt nicht finanziert oder vom Schulträger nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können; sowie Ausstattungsgegenstände einschließlich Wartung und Pflege

b) zur Unterstützung und Organisation solcher Veranstaltungen der Schule, die eine gemeinschaftsbildende, musische oder auch repräsentative Zielsetzung haben.

c) zur Durchführung eigener Veranstaltungen des Fördervereins, welche eine gemeinschaftsbildende, musische oder auch repräsentative Zielsetzung haben.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied des Vereins können jeder Bürger und jede Institution werden.
Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln, der innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme beschließt. Schweigen des Vorstandes gilt mit Ablauf der Frist als Aufnahme. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung zum ende des Geschäftsjahres unter der Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand. Als Geschäftsjahr gilt das Schuljahr. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Schulaustritt des letzten Kindes an der Cottenburgschule.
Bereits bezahlte Beiträge werden im Falle des Austritts nicht erstattet.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sich sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Verzug, so entscheidet der Vorstand über seinen oder ihren Ausschluß mit einer einfachen Mehrheit.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird am 15.09 eines jeden Geschäftsjahres innerhalb von zwei Monaten fällig.

§3 Einkünfte des Vereins

Die Einkünfte des Vereins ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einkünften aus Aktivitäten des Vereins.

Über die Verwendung der Vereinsmittel im Einzelnen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des §1.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§5 Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie dem Schulleiter (bzw. einem Stellvertreter aus dem Schulkollegium) und dem Schulpflegschaftsvorsitzenden (bzw. einem Vertreter aus der Schulpflegschaft).

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei den Verein gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Beschlüsse des Vorstandes können nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Stimmen gefasst werden, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter an der Abstimmung beteiligt ist.

Ein bis zwei Kassenprüfer werden ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied einberufen.

§6 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung tagt jährlich mindestens einmal als Jahreshauptversammlung, die im ersten Viertel des Kalenderjahres stattzufinden hat. Sie wird spätestens vierzehn Tage vor Beginn unter Angabe von Ort, Tag, Stunde unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen dem Vorstand acht Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Bei Bedarf kann vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Fristen entsprechend.

Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitgliedern dies beantragt.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet worden ist. Die Hauptversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Durch Unterschrift des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird die Richtigkeit bestätigt.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Für die Mitlederversammlung sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
Der Jahresbericht, die Rechnungsberichte des/der Kassenwart/in und der Kassenprüfer/innen
Der Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem von Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben dazu Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

§8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich (vgl. auch §6.4 dieser Satzung)

Bei Auflösung, Aufhebung der Rechtsfähigkeit des Vereins und bei Wegfalls eines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die in §1 der Satzung genannten Zwecke. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch mehrheitlichen Beschluss, an welche Körperschaft des gemeinnützigen öffentlichen Rechtes das Vereinsvermögen fließen soll.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderung am....

Castrop – Rauxel, den 05.07.2016