Cyberkriminalität
Gruppenbild


die Verletzung des höchstpersönlichen Lebenbereichs durch Bildaufnahmen

  Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist strafbar. Dazu gehören vor allem heimliche Fotos und Videos, die andere Personen in misslichen bis hin zu gefährlichen Situationen zeigen. § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person. In erster Linie ist das die eigene Wohnung als persönlicher Rückzugsort und Kernstück des Schutzbereichs. Auch andere, vor Einblicken geschützte Räumlichkeiten, wie z.B. Toiletten, Umkleidekabinen sowie ärztliche Behandlungszimmer, fallen unter der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Ob andere Bereiche, wie beispielsweise der durch eine Hecke abgeschirmte Gartenbereich ebenfalls einen solchen höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen, hängt von der Abwägung im Einzelfall ab.
  Quelle für Text: Kanzlei für Sexualstrafrecht